Satzung

Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins


(1) Der Verein führt den Namen „Unabhängiger Berufsverband für Ayurveda und Indigene Medizin e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Oberstaufen im Allgäu.
 

§ 2 Zweck des Vereins


(1) Der UBAI ist ein Berufsverband für Masseure, Wellness-Therapeuten, Ärzte, Heilpraktiker, Yogalehrer, Köche, Ernährungsberater und Phyto-Therapeuten auf dem Gebiet des Ayurvedas und anderer indigener Medizinsysteme.
 

Seine Ziele sind insbesondere:
a) eine unabhängige Interessenvertretung für die genannten Berufe bei Behörden und öffentlichen Institutionen,
b) die gemeinschaftliche Definition von Ausbildungsstandards, Ausarbeitung von Bildungsplänen und Förderung der Bildung in den vertretenen Berufssparten,
c) Erstellung einer allen Mitgliedern kostenlos zugänglichen,
Marketingplattform in den vertretenen Berufssparten,
d) solidarische Unterstützung in berufsspezifischen juristischen Angelegenheiten,
e) die Bereitstellung einer berufsbezogenen Haftpflichtversicherung,
f) Erstellung einer Plattform zum gegenseitigen Informationsaustausch sowie zur Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit.


§ 3 Gemeinnützigkeit


Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig.


§ 4 Mittelverwendung


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.

§ 5 Finanzierung


(1) Die Mittel zur Erbringung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden und andere Zuwendungen
c) Kostenbeiträge für die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen
(2) Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Vorstand. Dabei kann die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen berücksichtigt werden; sie setzt auch Mindestbeiträge fest. Zum Zeitpunkt der Gründung wird der Mitgliedsbeitrag auf 60.- Euro pro Jahr festgesetzt. (Seit 2017: 30 €)


§ 6 Mitgliedschaft


(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Mitglieder können natürliche Personen über 18 Jahre werden mit einer abgeschlossenen Ausbildung, die einem vom Verein definierten Ausbildungsstandard entsprechen oder die sich gerade in einer dahin führenden Ausbildung befinden.
(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anrecht auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(4) Bei der Prüfung auf Annahme hat der Vorstand zu berücksichtigen, ob die Person des Bewerbers eine nachhaltige Förderung des Vereinszwecks gewährleistet.
(5) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss.
(6) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, insbesondere bei Schädigung des Vereinszweckes.
(7) Die Ehrenmitgliedschaft erhalten solche Personen, die die Zwecke des Vereins im besonderen Maße gefördert haben. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie endet gemäß Satz 5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragsentrichtung frei. Das Stimm- und Wahlrecht ist ausgeschlossen.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes


(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Im Einzelnen sind zu bestellen der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Rechnungsführer/in und der/die Schriftführer/in.
(2) In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder berufen werden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für acht Jahre.


§ 9 Pflichten und Rechte des Vorstandes


(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Vertretung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) allein oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Dem Vorstand obliegt:
- die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung

vorbehalten sind.
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Bei der Führung der Geschäfte hat der Vorstand §63 der Abgabenordnung zu beachten.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei seiner/ihrer
Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 10 Berufung und Abhaltung der Mitgliederversammlung


(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie beschließt über den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorstands.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25 v.H. der Mitglieder das unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Anträge können bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
(4) Eine schriftliche Abstimmung ohne Abhaltung einer Versammlung ist dann zulässig, wenn mindestens 75 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Die Abstimmung über gesicherte elektronische Medien gilt als schriftliche Abstimmung.
(5) Es entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
(6) Die nicht erschienenen Mitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder im Stimmrecht vertreten lassen. Ein Mitglied darf maximal drei andere Mitglieder vertreten.
(7) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen.
(8) Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung
des Vereins können nur getroffen werden, wenn
- die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Änderung
des Vereinszwecks oder die Auflösung beschließen soll, diesen Antrag enthält,
- mindestens 50 v.H. der Mitglieder anwesend sind oder sich vertreten lassen,
- 90 v.H. der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen.
Falls bei der Mitgliederversammlung nicht genügend Mitglieder anwesend sind, kann innerhalb von mindestens zwei, maximal acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins
ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 90 v.H. beschließen.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in geleitet.
(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
(11) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen.


§ 11 Rechnungswesen


(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der/die Rechnungsführer/in verwaltet die Kasse und hat für ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsprüfer/innen. Diese haben über das Ergebnis der Prüfung an die Mitgliederversammlung zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.


§ 12 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks oder bei behördlicher Auflösung beschließt der Vorstand über die Verwendung des Vermögens. Falls dies nicht möglich ist, beschließt die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, auch über die Verwendung des Vermögens. Das Vermögen muss für einen anerkannt gemeinnützigen Zweck verwendet werden.